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   RG, 27.03.1929 - I 16/29   

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https://dejure.org/1929,512
RG, 27.03.1929 - I 16/29 (https://dejure.org/1929,512)
RG, Entscheidung vom 27.03.1929 - I 16/29 (https://dejure.org/1929,512)
RG, Entscheidung vom 27. März 1929 - I 16/29 (https://dejure.org/1929,512)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Bezieht sich § 140 BGB. auch auf den Fall, wo ein Rechtsgeschäft deshalb nichtig ist, weil es eine Verfügung betrifft, die ein Nichtberechtigter vorgenommen hat? 2. Über die Einräumung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechts an einem Grundschuldbrief in dem Falle, daß ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 124, 28
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Hannover, 12.01.2023 - 4 A 1196/18

    Burundi: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage für jungen, alleinstehenden

    Seite 16/29 der mündlichen Verhandlung) sind für die Einzelrichterin aber nicht erklärbar.
  • BGH, 20.01.1965 - V ZR 214/62

    Abtretung eines Grundpfandrechts - Erwerb einer Grundschuld - Verschaffung der

    Die Beklagte durfte annehmen, daß die Zurückbehaltung des Briefs Adolf Sch., den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, zur Tilgung ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft veranlassen werde (vgl. RGZ 124, 28, 30), weil er sonst in der Verfügungsmöglichkeit über seine Grundschuld beschränkt blieb.
  • BGH, 02.12.1958 - VIII ZR 167/57
    ant eil betreffen, an den Ehemann abgetreten werden sollten (vgl. Silier, Die Koversion (§ 140 BGB), AzP 138, 144 9l73)o Bei dieser Auslegung würde es sich nicht um eine Konversion im Sinne des § 140 BQB handeln, so daß es hierfür nicht darauf ankommt, ob bei einem gemäß § 185 BGB schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft eine Konversion nach den Grundsätzen des § 140 BGB möglich ist (vgl. da zu RGZ 124, 28; a.Ao Palandt, BGB 17oAufl" § 140 Anm.l) Für die Auslegung in obigem Sinne könnte sprechen, daß der Ehemann der Beklagten daran interessiert war, sämtliche Geschäftsanteile an der Gmbll zu erwerben, und daß er nach seinem eigenen Vorbringen, das die Beklagte übernommen hat" bei seinen Vereinbarungen mit G f ) und mit der nicht davon ausgegangen sein kann, er werde auf Grund der für die Verbindlichkeiten Henry G f oder der Brüder G e r t e i l t e n Bürgschaft den ganzen Geschäftsanteil von 180000 RH erwerben.
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